Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 80/1965Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7Artikel eins, Paragraph 7
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Während des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses ist eine Aufrechnung von Ansprüchen gegen den Dienstnehmer nach diesem Bundesgesetz nur zulässig, wenn der Dienstnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugehen der Aufrechnungserklärung dieser widerspricht.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für eine Aufrechnung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils.Absatz eins, gilt nicht für eine Aufrechnung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR12095210
Alte Dokumentnummer
N6196520001L